Am Helene-Lange-Gymnasium richten wir wieder Förder- und Stützungskurse in den Kernfächern ein. Wir empfehlen allen Schülerinnen und Schülern, neben unserer Hausaufgabenbetreuung Montag - Donnerstag, davon Gebrauch zu machen. Förderkurse werden durch Lehrkräfte kostenfrei erteilt; Auskunft darüber geben die Fachlehrer.
Die Hausaufgabenbetreuung koordiniert OStR Pelnasch; sie findet zur Mittagszeit im EG Altbau unter Aufsicht von Lehrkräften statt.
TOPFIT-Schülernachhilfe: gegen sehr geringes Entgelt kann man sich durch kompetente SchülerInnen der Mittel- und Oberstufe wieder "fit machen" lassen; Kontakt über StRin Stutzmann, OStRin Dutzel.
Die "Besondere Prüfung" (§ 98 GSO s.u.) kann nur im direkten Anschluss an die 10. Jgst. (Einführungsphase Oberstufe) abgelegt werden, um den Mittleren Schulabschluss zu erreichen, und berechtigt nicht zum Eintritt in die Qualifikationsphase Q11. 2010 Durchführung für die drei Gymnasien der Stadt Fürth und die drei des Landkreises am Gymnasium Stein. Die Aufgaben werden zentral, also nicht durch die Gymnasien selbst, erstellt, um einen gleichmäßigen Prüfungsstandard einzuhalten. Über die fachspezifischen Details der Aufgaben können die FachlehrerInnen informieren.
Deutsch:
Mathematik:
1. bzw. 2. Fremdsprache:
In den modernen Fremdsprachen wird eine Textaufgabe mit Sprachmittlungsteil anstelle einer Version (Übersetzung) gestellt.
E-Learning-Programm zur Vorbereitung: http://www.vsbayern.de
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2235-1-1-1-UK Schulordnung für die Gymnasien in Bayern Vom 23. Januar 2007Fundstelle: GVBl 2007, S. 68 Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (Gymnasialschulordnung - GSO) vom 23. Januar 2007 (GVBl S. 68, BayRS 2235-1-1-1-UK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. August 2008 (GVBl S. 586) § 98Besondere Prüfung(1) Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 10, denen wegen der Note 6 in einem oder Note 5 in zwei Vorrückungsfächern die Vorrückungserlaubnis nicht erteilt worden ist und die in den übrigen Vorrückungsfächern keine schlechtere Note als 4 erhalten haben, können durch die Besondere Prüfung den mittleren Schulabschluss erwerben. (2) 1 Die Besondere Prüfung kann nur in unmittelbarem Anschluss an den Besuch der Jahrgangsstufe 10 abgelegt werden. 2 Sie wird in den letzten Tagen der Sommerferien nach Möglichkeit für mehrere benachbarte Gymnasien gemeinsam abgehalten. 3 Die oder der Ministerialbeauftragte kann hierzu Anordnungen treffen. (3) 1 Über die Zulassung zur Besonderen Prüfung entscheidet das zuletzt besuchte Gymnasium auf Antrag. 2 Der Zulassungsantrag ist spätestens eine Woche nach Aushändigung des Jahreszeugnisses vorzulegen. (4) 1 Bei jeder prüfenden Schule wird ein Prüfungsausschuss eingesetzt, der aus Lehrkräften der Gymnasien besteht. 2 Den Vorsitz des Prüfungsausschusses hat die Schulleiterin oder der Schulleiter. 3 Die zentral für ganz Bayern gestellten Aufgaben werden spätestens bis zum ersten Unterrichtstag vom jeweiligen Prüfungsausschuss korrigiert und benotet, der auch über das Bestehen der Besonderen Prüfung entscheidet. (5) 1 Die Besondere Prüfung erstreckt sich auf die Fächer Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache; sie wird in schriftlicher Form abgenommen. 2 Auf Antrag kann die erste Fremdsprache durch die zweite Fremdsprache ersetzt werden, die dann auf dem Niveau der ersten Fremdsprache nachzuweisen ist. 3 Für die Prüfungsanforderungen sind die Lehrpläne der Jahrgangsstufe 10 des Gymnasiums maßgebend. 4 Für die Prüfung gilt:
(6) 1 Die Besondere Prüfung ist bestanden, wenn alle Prüfungsarbeiten mit mindestens der Note 4 bewertet wurden oder wenn nur einmal die Note 5 und in einem anderen Fach dafür mindestens die Note 3 vorliegt. 2 Wer die Prüfung bestanden hat, erhält eine Bescheinigung nach dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster. 3 Die Bescheinigung gilt nur in Verbindung mit dem Jahreszeugnis des Gymnasiums. (7) Eine Wiederholung der ohne Erfolg abgelegten Besonderen Prüfung ist nur einmal zulässig, sofern die Jahrgangsstufe 10 des Gymnasiums wiederholt wird und erneut die Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen. |